Boot A und B begegnen sich an einer Leebahnmarke, A klar voraus beim Eintritt in die Zone.
B schiebt sich zwischen Bahnmarke und Boot A. Der Klassiker.
B fährt weiter, freut sich... und zeigt Boot A den Stinkefinger....
A ruft "Protest" und protestiert fristgerecht an Land.
Im Formular angegebene Regeln: 12, 18.2 b, 18.2 e, 69
Die internationale Jury befragt beide Parteien in der Anhörung. Zu der Wegerechtsverletzung gibt es keine Zeugen. Aussage gegen Aussage, ob beim Eintritt in die Zone bereits eine Überlappung bestand.
Unstrittig: Boot B bestätigt das Zeigen des Stinkefingers und entschuldigt sich.
Ohne weitere Begründung wird der Protest abgewiesen.
1. Wäre 18.2 e grundsätzlich hier zu Gunsten des Protestführers anzuwenden gewesen ?
2. Wenn Regel 69 aufgeschrieben wird, sollte man dies grundsätzlich von der Wegerechtsverletzung entkoppeln ?
3. Wäre nicht eine Verwarnung angebracht gewesen für den unstrittigen Vorfall ?
Mit der Anwendung des Verfahrens nach Regel 69 habe ich wenig Erfahrung. Es war nur eine Geste ohne Zuruf oder Tätlichkeit. Verwarnung wäre für mich ok gewesen.
Gibt es irgendwo ein Prüfschema + Ablauf für das Verfahren nach 69 ? Das möchte natürlich keiner falsch machen...., wenn man mal in die Situation selber kommt.