Hallo miteinander.
Bei manchen Infos für die Teilnehmer ist es frei gestellt, ob sie in der Ausschreibung oder in den Segelanweisungen gegeben werden. (Z. B. die Streicherregelung, die in A2.1 beschrieben ist).
Manche Infos müssen jedoch zwingend in den Segelanweisungen stehen. (Z. B. die Anzahl der vorgesehenen Wettfahrten gem. J2.1(9) oder die Mindestzahl an gültigen Wettfahrten die für eine Wertung als Serie erforderlich ist, ebenfalls gem. J2.1(9) oder die evtl. Anwendung eines Ausgleichssystems gem. J2.1(8) oder Preise gem. J2.2(39)).
Um Widersprüchlichkeiten sicher zu vermeiden, werden in der Praxis diese Angaben häufig jedoch nur in der Ausschreibung gemacht und in den Segelanweisungen nur darauf verwiesen mit z. B. "Wertung siehe Ausschreibung".
(Selbst in den Mustersegelanweisungen des DSV wird es so gemacht).
Ich finde in den WR jedoch nichts, das es erlauben würde anstelle der Formulierung der Sachverhalte in den Segelanweisungen nur auf die Ausschreibung zu verweisen. Eine Einschränkung wie "Falls nicht in der Ausschreibung enthalten" steht nur bei der Regel J.2 (9).
Kann mir hier jemand weiterhelfen und die Grundlage nennen, nach der es erlaubt ist, hier von den Wettfahrtregeln abzuweichen?
Helmut