Ein Boot stellt einen Antrag auf Wiedergutmachung nach 62.1(a).
In der Anhörung gibt der Wettfahrtleiter zu, Flagge "X" nach ca. 2 Minuten niedergeholt zu haben, jedoch drei Boote in der Wettfahrt mit OCS gewertet.
Flagge "X" ging nieder, als das beantragende Boot seinen Startfehler korrigierte und wieder eintauchte.
Für das beantragende Boot wird eine Wiedergutmachung gewährt nach A10 (c), Einsetzung auf Zielplatz 4 mit 4 Punkten.
Doch was ist nun mit den anderen zwei erkannten Frühstartern , die nicht zurück fuhren, um zu starten ?
90.3 (c) beauftragt die WL selbstständig eine "Heilung" herbeizuführen, da sie nun ja offiziell den "Fehler" bemerkt hat.
Die zwei anderen Boote werden durch Aushang informiert, dass ihre Wertung auf den ursprünglichen Zielplatz korrigiert wird.
1. Handelt die WL korrekt ?
2. In der Wertungsliste erscheint also nur ein RDG und alle weiteren Zielplätze ohne Anmerkungen, richtig ?
3. Kann ein Boot auch nach längerer Kenntnis seiner OCS-Wertung, nach Aushang der korrigierten Wertung mit RDG-Wertung, sich auf 90.3 (c) berufen, und somit ohne jedwede zeitliche Frist eine Änderung der Wertungsliste verlangen ?