von uli_finckh » Fr 1. Sep 2017, 09:42
Regel 16.1 verbietet eine Kursänderung des Wegerechtbootes, auf die das andere Boot nicht mehr in guter Seemannschaft reagieren kann um sich freizuhalten. (genau dies bedeutet die Floskel "Raum" zum "Freihalten" geben). Ein Boot, das sich freihalten muss, muss immer erst dann durch Kurs- oder Geschwindigkeitsänderung reagieren, wenn es dem Wegerechtboot auf dessen Weg im Weg steht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es vorausahnen kann oder vorausahnen muss, dass das Wegerechtboot zum Starten anluvt oder zum Runden einer Bahmarke anluvt oder abfällt. Die Reaktion auf einen neuen Kurs des Wegerechtbootes in einer solchen Situation beim Start oder beim Bojenrunden darf allerding beim ausweichpflichtigen Boot nicht verzögert eintreten, denn gerade in diesen Situationen darf man größte Aufmerksamkeit von den beteiligten Booten erwarten.
So gesehen sind in die in der letzten Aussage von Piri-Piri dargestellten Fakten ausreichend um einen Verstoß gegen Regel 16.1 zu begründen.
Die beiden Fragen am Schluss sind wie folgt zu beantworten:
Es steht dem Wegerechtboot frei über seinen richtigen Kurs zu luven, wenn es dies ohne Verletzung von Regel 16.1 tut.
Das ausweichpflichtige Boot kann natürlich ahnen, dass das Wegerechtboot beim Start anluvt, das spielt aber zur Beurteilung der Regelauslegung keine wesentliche Rolle.