Ein Bahnmarkenrundungsboot dokumentiert per Videoaufzeichnung das Passieren einer Bahnmarke.
Dabei stellt sich heraus, dass etliche Boote, die genau zu identifizieren sind, das Gate nicht durchfahren haben und somit gegen WR 28 verstoßen haben.
Das Video wird dem Wettfahrtleiter und der Jury zur Verfügung gestellt.
Der Wettfahrtleiter protestiert nicht, Folge, nix passiert, denn die Jury darf von sich aus nicht aktiv werden, weil die Erfordernisse von 60.3 nicht gegeben sind, richtig ?
Kann das Nichtstun des WLs eine fehlerhafte Handlung sein ?