Hallo liebe MitstreiterInnen,
in Regel 28 wird beschrieben, dass ein Boot beim Absegeln der Bahn jede Bahnmarke auf der vorgeschriebenen Seite lassen muss.
In manchen Revieren werden durch die Segelanweisungen Fahrwasser- oder Untiefentonnen zu Bahnmarken in diesem Sinne erklärt, hauptsächlich, um Booten mit geringem Tiefgang Kurse zu verwehren, die tiefergehenden Booten nicht möglich sind. Dazu werden oft Formulierungen benutzt wie: 'die Tonne XYZ ist seewärts zu passieren'
Es gibt immer wieder Situationen, bei denen dagegen verstoßen wird; später wird dann oft argumentiert, man hätte sich keinen Vorteil verschafft; manchmal trifft das sogar zu.
Meine Frage: wenn die WL sich die Möglichkeit schaffen will, solche Verstöße geringer als DSQ zu bestrafen, also zB durch Zeitstrafen - wie kann man das in den SI sauber formulieren? Man muss ja eine Formulierung finden, die diese bewussten Tonnen nicht zu Bahnmarken macht, ihnen aber trotzdem eine vorgeschriebene Seite zuweist und das dann mit [dp] kennzeichnen.
Unabhängig davon: haltet ihr eine solche Unterscheidung für sinnvoll?
Danke für Eure Antworten.
Th. Strasser