306 hat geschrieben:Zweitens muß man sich nach dem Sinn der Regel fragen. Der kann doch nur darin liegen, daß im Falle eines Streites die Wettfahrt- und sonstigen für die Veranstaltung geltenden Regeln unstreitige Grundlage sind. Dazu muß der Veranstalter nachweisen, daß sich der für das teilnehmende Boot Verantwortliche entsprechend verpflichtet hat.
Nein, der Veranstalter muß das nicht nachweisen, denn die Verpflichtung ALLE Regeln (wie sie unter "Regeln" definiert" sind) zu beachten geht der Teilnehmer allein schon durch seine Teilnahme ein (Regel 3(a)). (Da ist übrigens wieder mal ein sinnentstellender Übersetzungsfehler drin - wer findet ihn?).
Im übrigen schreiben die Wettfahrtfahrtregeln die Verwendung eines Meldeformulars ja gar nicht vor, denn das steht ja nicht unter J1.1, sondern unter J1.2. Es ist ist also Sache des Veranstalters, ob ein Meldeformulat "gilt" oder nicht.
Wenn er allerdings eins vorsieht, dann muss es auch diesen Regel-Anerkennungs-Satz enthalten und es muß unterschrieben werden.
Was ist eigentlich der Sinne eines solches Meldeformulars? Der Haftungsausschluß des Veranstalters kanns nicht sein, der steht ja normalerweise bereits im Ausschreibungstext. Was kann in der Praxis passieren, wenn man keins verwendet (und damit auf eine Unterschrift verzichtet)?
Ich denke, es kann durchaus diskutiert werden, ob man es nicht bleiben lässt, denn ohne wäre manches einfacher.
helmut