uli_finckh hat geschrieben:Helmut,
du hast natürlich recht, dass in den WR und auch in keinem Case etwas steht, dass die Wettfahrtleitung eine Wettfahrt nicht nach Zieldurchgang einiger Boote oder gar aller Boote abbrechen kann. In Regel 32 ist aber der Abbruch durch Flagge "November" und eventueller Zusatzflagge durch die Wettfahrtleitung anzuzeigen. Dies ist aber aber nach Beendigung der Wettfahrt durch die Wettfahrtleitung nicht mehr möglich.
Der Weg über den Aushang scheint mir nur eine Notlösung und sollte dann zumindest min einer ordentlichen Begründung z.B. wegen RRS 32.1(d) erfolgen. Bei einer Begründung nach 32.1(e) sehe ich viele Probleme, da "Fairness" häufig sehr subjektiv gewertet wird.
Hallo Uli.
Ja, man lernt nie aus: Habe verstanden, dass die WL zum Abbruch einer WF die vorgesehenen Signale geben muß dies aber nur kann, solage diese WF nicht beendet ist.
Wenn also die WL regelkonform handeln will, kann sie eine Wettfahrt logischerweise NICHT nach deren Ende abbrechen.
Auch das Schiedsgericht kann ja nach Definition "Abbruch" eine WF abbrechen und das kann ja hier selbstverständlich erst nach der WF geschehen. Unter welchen Voraussetzungen könnte das Schiedsgericht das machen? Nur im Rahmen eines Protest- oder Wiedergutmachungsverfahrens? Welche Möglichkeiten gäbe es?
NB: Irritiert hat mich dieser Satz "Dies ist aber nach
Beendigung der Wettfahrt durch die Wettfahrtleitung nicht mehr möglich".
Nach meinem Verständnis endet eine WF:
mit letztem Zieldurchgang oder
mit Ablauf eines Zeitlimits oder
durch Abruchsignal der WL oder
einen sonstigen evtl. in den SA festgelegten Ereignis (z.B. Sturmwarnung).
Eine WF wird (außer im vorletzten Fall) ja nicht aktiv durch die WL beendet. Sie endet quasi automatisch mit Eintritt eines der obigen Kriterien.
Liege ich da falsch?
Helmut