Hallo.
In 16.2 der WO (aktuelle Ordungsvorschriften des DSV) heisst es: "Stellt der Wettsegelausschuss Verstöße gegen die WO, RO oder MO einschließlich ihrer Anlagen fest, kann er die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen einleiten".
Als Schiedsrichter stellt man immer wieder solche Verstöße fest. Insbesondere wären hier zu nennen: 9 .2 der WO (Bekanntgabe der Namen und Vereine der Schiedsrichter), 4.1 der RO (Musterausschreibungen und Mustersegelanweisungen), 5.4.1 der RO (Gültige Lizenz des Obmanns des Protestkomitees und seine namentliche Nennung in der Ausschreibung) 7.1 der MO (Musterausschreibungen und Mustersegelanweisungen), 14.2 der MO (weniger als 5 Schiedsrichter ernannt, weniger als 2 nationale Lizenzen und mehr als 2 Schiedsrichter vom durchführenden Verein), 14.5 der MO (Zustimmung des DSV).
Wurden vom Wettsegelausschuß jemals irgendwelche Maßnahmen eingeleitet? Oder hat der Wettsegelauschuß noch nie solche Verstöße festgestellt? (Wo kein Kläger, da kein Richter).
Zusatzfrage1: Was sollte man tun,wenn man als Schiedrichter festellt, dass Punkte der Segelanweisungen nicht konform mit den WR sind.
Zusatzfrage2: Können Regeln der Ordnungsvorschriften des DSV durch die Segelanweisungen für ungültig erklärt werden?
Helmut