In Punkt 9.1 der Wettsegelordnung des DSV (WO) wird bestimmt, dass das Protestkomitee aus mindestens drei Personen bestehen muß. Dies ist eine Ergänzung (ünd damit Regeländerung) der Wettfahrtregel 91(a) des Teils 7 der Wettfahrtregeln Segeln. Nach der Wettfahrtregel 86.1(a) können Vorschriften des nationalen Verbandes eine Wettfahrtregel des Teils 7 jedoch nicht abändern.
Gilt diese Bestimmung der WO dann überhaupt?