von 306 » Di 25. Mär 2014, 18:43
Lieber Uli Finckh, lieber Willi Gohl,
auch ich kann aus der Regel 20 nicht die Verpflichtung des rufenden Bootes herauslesen, so rechtzeitig zu rufen, daß es auch nach einer prompten Reaktion des angerufenen Bootes noch vor dem Hindernis wenden kann.
20.2(a) verlangt "she shall give the hailed boat time to respond". Für diese Reaktion (respond) hat das angerufene Boot die zwei Möglichkeiten aus 20.2(c), von denen es in diesem Fall die erstere wählt und "so bald wie möglich", wenn auch erst nach einiger Zeit, wendet.
Regel 20 gibt, wenn ich das richtig verstehe, einem Boot die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, daß es, um einem Hindernis auszuweichen, demnächst eine Regel verletzen müßte. Das kann (für ein Keep-clear-Boot) Regel 10 oder 13 sein oder für ein Wegerechtsboot 15 oder 16.1 (vielleicht 13). Das Boot soll den Platz bekommen, eine solche Regelverletzung nicht begehen zu müssen. (Ich schreibe absichtlich nicht Raum.) "Time to respond" kann also nur die Zeit sein, die das Boot dem angerufenen Boot geben muß, um ihm diesen Platz zu geben oder anzukündigen, daß es ihn ihm geben wird. So wird das angerufene Boot geschützt. Dem rufenden Boot auch noch eine Verpflichtung aufzuerlegen, zu seinem eigenen Schutz auch noch rechtzeitig zu handeln, leuchtet mir nicht ein.
Im übrigen kann das anrufende Boot gar nicht wissen, wie viel Zeit das sein wird. ISAF 113 sagt, daß das übernächste Boot (hier Rot), wenn es den Ruf hört, angerufenes Boot ist und von sich aus wenden muß. Es darf dann nicht erst auf den Zuruf von Grün warten, sondern muß von sich aus wenden. Blau müßte also wissen, ob Rot seinen Zuruf hören kann, um einerseits rechtzeitig genug zu rufen, um selbst wenden zu können, andererseits aber nicht zu früh und so gegen 20.1(a) zu verstoßen (s. ISAF 33). Diese Überlegung mag im Falle zweier Boote noch einfach sein. Bei drei oder mehr wird es dann unübersichtlich.
Viele Grüße, 306