Lieber Uli,
wenn eine Bahnmarke vertrieben ist, gilt dann R. 28 in Bezug auf diese Bahnmarke weiter, d.h. muss diese auf der richtigen Seite gerundet werden?n
Wenn ein Segler an der falschen Seite einer vertriebenen Bahnmarke rundet, hat er dann R. 28 verletzt und wäre ein Antrag auf Wiedergutmachung erfolgversprechend, da die WL gegen R. 34 verstoßen hat?
Grüße vom Traunsee
PS: Das Interesse ist rein akademisch, wir sind sicherheitshalber an der richtigen Seite vorbeigefahren.